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. Der EU- als auch der österreichische Gesetzgeber sind seit einigen Jahren bestrebt, die Rechte von Kreditnehmern und Anlegern zu stärken
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. Um ihre Kunden kompetent und qualitätsvoll zu beraten, informierten sich Salzburgs Finanzdienstleister beim Rechtsupdate der Fachgruppe über die aktuellen Verbraucherschutzbestimmungen im Bereich der Vermögensveranlagung und Finanzierung. Hier finden Sie einen kurzen Auszug Ihrer Kundenrechte:
Bevor Sie einen Kreditvertrag abschließen, hat Sie die Bank oder Ihr Vermögensberater über die Merkmale eines Kredites, die Kreditkosten und Ihre Rechte als Kreditnehmer zu informieren
. Dafür ist ein „Standardformular“ zu verwenden. Standardformular für Kreditverträge
Zu den Kreditkosten zählen neben dem Betrag, den Sie vom Kreditgeber erhalten, alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kredit stehen wie insbesondere Zinsen, allfällige Provisionen für die Kreditvermittlung sowie Vertragskosten (zB Grundbuchseintragung, Beglaubigung, kreditbedingte Feuerversicherung). Diese Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrages stellen den sog. Effektiven Jahreszinssatz dar. Dieser ist zur besseren Vergleichbarkeit der Kreditangebote für den Kunden von jeder Bank oder Bausparkasse anzugeben
.
Als Kreditnehmer haben Sie Anspruch auf einen Kreditvorvertrag, in dem bereits alle dann im Kreditvertrag enthaltenen Daten hinsichtlich Gebühren sowie Sicherheiten (Wechsel, Feuerversicherung, Autoversicherung, Gehaltsverpfändung usw.) enthalten sein müssen. Erst wenn Sie diesen Vorvertrag unterfertigt haben wird der Kreditvertrag erstellt
. Nach Unterfertigung des Kreditvertrages haben Sie ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Die Erklärung kann formlos ohne Angabe von Gründen erfolgen, allerdings kann eine Rücktrittsgebühr verrechnet werden. Seit Juni 2010 besteht außerdem ein gesetzlicher Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung eines Kredites gegen eine maximale Entschädigungssumme von 1% des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrages (ausgenommen bei Fixzinsvereinbarungen, hier kommen die Refinanzierungskosten der Bank zur Anwendung).
Vor dem Ankauf von Aktien, Anleihen oder sonstigen Wertpapieren hat der Berater mit Ihnen zwingend 3 Fragen zu klären:
Wenn nicht alle drei Fragen mit Ja beantwortet werden können, darf Ihnen keine Empfehlung für den Geschäftsabschluss gegeben werden. Dieser Eignungstest darf nicht durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen umgangen werden.